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In Deutschland gibt es etwa 10.000 Notare. Regional verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu finden, oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als 60 Jahre sein und kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70. Lebensjahres ausüben.

Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz).

Ausnahmen gibt es allein in Baden-Württemberg. In Württemberg ist ein Teil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar" hat eine dem Rechtspfleger vergleichbare Ausbildung an der Notarakademie Baden-Württemberg erhalten und ist Beamter. Der badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht "unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern ebenfalls verbeamtet (daher auch "Richter-Notar").

Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO). Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Sie sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.


Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele Seiten: Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtsuchenden Bürger bildhaft darin zum Ausdruck, daß der Notar ein Amtsschild mit dem Landeswappen benutzt. Für Sie als Klienten des Notars tritt indes eine andere Seite in den Vordergrund: Ihnen und Ihren Vertragspartnern steht der Notar nämlich vornehmlich als unparteiischer Berater in komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur Verfügung.

Was bedeutet dies? Notare - gemeint ist selbstverständlich auch die Vielzahl der in Deutschland tätigen Notarinnen - leisten Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit "friedfertige" Juristen. Sie sind ihrer Aufgabe nach unparteiisch. Auch ist es nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.

Wird der Notar von den Beteiligten aufgesucht, so wird er zunächst den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Doch nicht alles, was die Beteiligten wünschen, können sie, und nicht alles, was sie wollen, dürfen sie. Willenserforschung ist die Aufgabe des Notars, die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei entspricht. Auf der so ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken. Läßt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die Tätigkeit des Notars ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einem Vertrag nieder, mag der Vertrag dann Kaufvertrag, Erbvertrag, Gesellschaftsvertrag oder anders heißen. Notare beraten und belehren die Parteien sodann über den (möglichen) Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, daß unerfahrene Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, soweit dieses von rechtlicher Information und der Kenntnis rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Notare tragen hiermit wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.


Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist ein Tätigwerden des Notars, genauer: die Beurkundung des Rechtsgeschäfts durch einen Notar, gesetzlich vorgeschrieben. Dies ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich ist die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:

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Häufig wird eine Beurkundung von den Beteiligten aber auch dann gewünscht, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich vorschreibt. Tatsächlich empfiehlt sich die Inanspruchnahme des Notars bei sämtlichen für die Beteiligten wichtigen Vertragsangelegenheiten (z.B. Verträge im Personengesellschaftsrecht oder komplizierte Miet- und Pachtverträge). Auch hier können die Beteiligten von der Sachkunde und der Erfahrung des Notars profitieren. Mit der Beurkundung wird die Vereinbarung der Parteien dokumentiert; eventuelle Probleme können durch den Notar schon im Vorfeld geklärt werden. Spätere Streitigkeiten und kostspielige Gerichtsverfahren können damit weitgehend vermieden werden. Der Notar gibt Sicherheit in allen Vertragsfragen. Wichtig ist es zu wissen, daß Notare und ihre Angestellten zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet sind. Mit ihnen kann man auch Vertrauliches besprechen. Der Notar sollte von Ihnen daher möglichst frühzeitig eingeschaltet werden.


Zukünftig werden Notare verstärkt Aufgaben im Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr übernehmen. Der elektronische Rechtsverkehr kann nicht auf Urkunden und Unterschriften zurückgreifen. Der Nachweis, wer eine Erklärung abgegeben hat und daß diese Erklärung inhaltlich dem entspricht, was der Sender in Umlauf gegeben hat, muß in anderer Weise geführt werden. Das Signaturgesetz bietet hierfür verschiedene Verschlüsselungsverfahren an. Mit diesen Verfahren werden elektronische Dokumente codiert und so zum einen gegen Verfälschung gesichert und zum anderen einem bestimmten Absender zugeordnet. Dieser Absender weist sich durch ein Zertifikat aus, daß dem elektronischen Dokument beigefügt wird. Ein Zertifikat kann zugleich Auskunft darüber geben, ob der Absender befugt ist, als Angehöriger eines Berufsstandes oder als Vertreter einer anderen Person bestimmte Erklärungen abzugeben. Bei der Erstellung eines solchen, sog. Attribut-Zertifikats unterstützt Sie Ihr Notar. Einzelheiten erfahren Sie von ihm oder ihrer Zertifizierungsstelle.

Darüber hinaus arbeiten die notariellen Standesvertretungen aktiv daran mit, die einschlägigen Vorschriften den Erfordernissen des elektronischen Rechtsverkehrs anzupassen, ohne daß dadurch ein Verlust an Rechtssicherheit eintritt.


Die Notargebühren sind in einer Gebührenordnung gesetzlich festgelegt. Gebührenvereinbarungen sind weder nötig noch zulässig. Die Wahl des richtigen Notars ist damit keine Kostenfrage! Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Geschäftes und der Art der Tätigkeit. Dafür einige Beispiele:

- Ein Testament kostet ausgehend von einem Vermögen von 50.000 EUR bei einer Einzelperson etwa 300 EUR und bei Eheleuten etwa 500 EUR.

- Der Kauf einer nicht belasteten Immobilie für 150.000 EUR kostet etwa 1.500 EUR.

- Für die Gründung einer GmbH mit 25.000 EUR Stammkapital und mehreren Gesellschaftern fallen (einschließlich der Anmeldung zum Handelsregister) etwa 830 EUR Notargebühren an.

Weitere Brechnungsbeispiele finden Sie hier.
 
Bei der Wahl eines Notars Ihres Vertrauens sind Sie als rechtsuchender Bürger völlig frei. Ort und Amtssitz des Notars spielen hierbei keine Rolle. So kann etwa der Kaufvertrag über ein Grundstück auf Rügen, in Köln oder Düsseldorf ohne weiteres auch von dem Notar in Wegberg beurkundet werden.