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In Deutschland gibt es etwa 10.000 Notare. Regional
verschieden sind entweder hauptberufliche Notare (sog. Nur-Notare) zu
finden, oder Anwaltsnotare, die zugleich als Rechtsanwalt zugelassen
sind. Der Erstbewerber für ein Notaramt darf nicht älter als
60 Jahre sein und kann sein Amt bis zur Vollendung seines 70.
Lebensjahres ausüben.
Zum Notar darf nur ein deutscher Staatsangehöriger bestellt
werden, der die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz erlangt hat, also ein Volljurist mit erfolgreich
abgelegtem 2. Staatsexamen (siehe Deutsches Richtergesetz).
Ausnahmen gibt es allein in Baden-Württemberg. In Württemberg
ist ein Teil der Notare nicht Volljurist, der dortige "Bezirksnotar"
hat eine dem Rechtspfleger vergleichbare Ausbildung an der
Notarakademie Baden-Württemberg erhalten und ist Beamter. Der
badische "Amtsnotar" ist zwar Volljurist, aber nicht
"unabhängiger" Träger eines öffentlichen Amtes, sondern
ebenfalls verbeamtet (daher auch "Richter-Notar").
Das Berufsrecht der Notare ist bundeseinheitlich in der Bundesnotarordnung
(BNotO) geregelt. Notare müssen unabhängig und unparteiisch
sein und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht (§ 18 BNotO).
Sie unterliegen der Aufsicht der Landesjustizverwaltung. Sie sind
verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen.

Aufgaben und Tätigkeiten eines Notars haben viele
Seiten: Einerseits repräsentiert er den Staat. Er ist
Hoheitsträger. Dies kommt für den rechtsuchenden Bürger
bildhaft darin zum Ausdruck, daß der Notar ein Amtsschild mit dem
Landeswappen benutzt. Für Sie als Klienten des Notars tritt indes
eine andere Seite in den Vordergrund: Ihnen und Ihren Vertragspartnern
steht der Notar nämlich vornehmlich als unparteiischer Berater in
komplizierten und folgenreichen Rechtsangelegenheiten zur
Verfügung.
Was bedeutet dies? Notare - gemeint ist selbstverständlich auch
die Vielzahl der in Deutschland tätigen Notarinnen - leisten
Hilfestellung bei der Gestaltung von Rechtsbeziehungen und fungieren
als Mittler zwischen den Interessen der Parteien. Notare sind damit
"friedfertige" Juristen. Sie sind ihrer Aufgabe nach unparteiisch. Auch
ist es nicht Aufgabe der Notare, Streitigkeiten und sonstige
Sachverhalte autoritär zu entscheiden. Insoweit unterscheiden sie
sich von den Richtern. Notare bieten den Beteiligten lediglich Rat und
Mitwirkung im Sinne einer Dienstleistung an. Den Beteiligten steht es
frei, ob sie den Rat annehmen oder nicht.
Wird der Notar von den Beteiligten aufgesucht, so wird er zunächst
den Sachverhalt erforschen und dabei auf das Genaueste die Interessen
und Ziele der Vertragsparteien ermitteln. Doch nicht alles, was die
Beteiligten wünschen, können sie, und nicht alles, was sie
wollen, dürfen sie. Willenserforschung ist die Aufgabe des Notars,
die Beteiligten zu dem Ergebnis zu führen, das ihrem wahren Willen
irrtums-, zweifelsfrei und rechtlich einwandfrei entspricht. Auf der so
ermittelten Grundlage wird der Notar auf eine Einigung der Parteien im
Sinne eines freiwilligen Interessenausgleichs hinwirken.
Läßt sich eine solche Einigung nicht erzielen, findet die
Tätigkeit des Notars ihr Ende. Wird hingegen eine Einigung
erzielt, so schlägt sich das Ergebnis in der Regel in einem
Vertrag nieder, mag der Vertrag dann Kaufvertrag, Erbvertrag,
Gesellschaftsvertrag oder anders heißen. Notare beraten und
belehren die Parteien sodann über den (möglichen)
Vertragsinhalt und stellen dabei sicher, daß unerfahrene
Beteiligte nicht benachteiligt werden. Ziel ist, ein Gleichgewicht
zwischen den Vertragsparteien zu erreichen, soweit dieses von
rechtlicher Information und der Kenntnis rechtlicher
Gestaltungsmöglichkeiten abhängt. Notare tragen hiermit
wesentlich zur Sicherstellung eines wirksamen Verbraucherschutzes bei.

Für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften ist ein
Tätigwerden des Notars, genauer: die Beurkundung des
Rechtsgeschäfts durch einen Notar, gesetzlich vorgeschrieben. Dies
ist immer dort der Fall, wo der Gesetzgeber die Mithilfe des Notars
wegen der weitreichenden persönlichen und wirtschaftlichen Folgen
für die Beteiligten für geboten hält. Erforderlich ist
die Mitwirkung des Notars insbesondere in folgenden Bereichen:
Rechtsgebiete
Häufig wird eine Beurkundung von den Beteiligten aber auch dann
gewünscht, wenn das Gesetz dies nicht ausdrücklich
vorschreibt. Tatsächlich empfiehlt sich die Inanspruchnahme des
Notars bei sämtlichen für die Beteiligten wichtigen
Vertragsangelegenheiten (z.B. Verträge im
Personengesellschaftsrecht oder komplizierte Miet- und
Pachtverträge). Auch hier können die Beteiligten von der
Sachkunde und der Erfahrung des Notars profitieren. Mit der Beurkundung
wird die Vereinbarung der Parteien dokumentiert; eventuelle Probleme
können durch den Notar schon im Vorfeld geklärt werden.
Spätere Streitigkeiten und kostspielige Gerichtsverfahren
können damit weitgehend vermieden werden. Der Notar gibt
Sicherheit in allen Vertragsfragen. Wichtig ist es zu wissen, daß
Notare und ihre Angestellten zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet
sind. Mit ihnen kann man auch Vertrauliches besprechen. Der Notar
sollte von Ihnen daher möglichst frühzeitig eingeschaltet
werden.

Zukünftig werden Notare verstärkt Aufgaben im
Zusammenhang mit dem elektronischen Rechtsverkehr übernehmen. Der
elektronische Rechtsverkehr kann nicht auf Urkunden und Unterschriften
zurückgreifen. Der Nachweis, wer eine Erklärung abgegeben hat
und daß diese Erklärung inhaltlich dem entspricht, was der
Sender in Umlauf gegeben hat, muß in anderer Weise geführt
werden. Das Signaturgesetz
bietet hierfür verschiedene Verschlüsselungsverfahren an. Mit
diesen Verfahren werden elektronische Dokumente codiert und so zum
einen gegen Verfälschung gesichert und zum anderen einem
bestimmten Absender zugeordnet. Dieser Absender weist sich durch ein
Zertifikat aus, daß dem elektronischen Dokument beigefügt
wird. Ein Zertifikat kann zugleich Auskunft darüber geben, ob der
Absender befugt ist, als Angehöriger eines Berufsstandes oder als
Vertreter einer anderen Person bestimmte Erklärungen abzugeben.
Bei der Erstellung eines solchen, sog. Attribut-Zertifikats
unterstützt Sie Ihr Notar. Einzelheiten erfahren Sie von ihm oder
ihrer Zertifizierungsstelle.
Darüber hinaus arbeiten die notariellen Standesvertretungen aktiv
daran mit, die einschlägigen Vorschriften den Erfordernissen des
elektronischen Rechtsverkehrs anzupassen, ohne daß dadurch ein
Verlust an Rechtssicherheit eintritt.

Die Notargebühren sind in einer Gebührenordnung
gesetzlich festgelegt. Gebührenvereinbarungen sind weder
nötig noch zulässig. Die Wahl des richtigen Notars ist damit
keine Kostenfrage! Die Gebühren richten sich nach dem Wert des
Geschäftes und der Art der Tätigkeit. Dafür einige
Beispiele:
- Ein Testament kostet ausgehend von einem Vermögen von 50.000 EUR
bei einer Einzelperson etwa 300 EUR und bei Eheleuten etwa 500 EUR.
- Der Kauf einer nicht belasteten Immobilie für 150.000 EUR kostet etwa 1.500 EUR.
- Für die Gründung einer GmbH mit 25.000 EUR Stammkapital
und mehreren Gesellschaftern fallen (einschließlich der Anmeldung zum Handelsregister) etwa
830 EUR Notargebühren an.
Weitere Brechnungsbeispiele finden Sie hier.
Bei der Wahl eines Notars Ihres Vertrauens sind Sie als rechtsuchender
Bürger völlig frei. Ort und Amtssitz des Notars spielen
hierbei keine Rolle. So kann etwa der Kaufvertrag über ein
Grundstück auf Rügen, in Köln oder Düsseldorf ohne
weiteres auch von dem Notar in Wegberg beurkundet werden.
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